Wer MDI-haltige Bau- oder Montageschäume (die meisten PU-Schäume) im Sortiment hat, muss ab 1. Dezember 2010 strenge Verkaufsbeschränkungen einhalten. Ab einem Gehalt von einem Prozent MDI muss das Produkt mit dem R-Satz 40 „Verdacht auf krebserzeugende Wirkung“) gekennzeichnet sein. Zu den Verkaufsbeschränkungen gehört, dass in jeder Verkaufsstätte eine Person mit der Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbots-Verordnung (ChemVerbotsV) vorhanden sein muss (in jeder Verkaufsstätte zu jeder Zeit), die Abgabe darf nur unter Erfüllung der Informationspflichten nach § 3 der ChemVerbotsV durchgeführt werden, es besteht ein Selbstbedienungs- und Automatenverkaufsverbot, die Abgabe darf nur an Erwerber über 18 Jahre erfolgen und das Produkt muss mit Schutzhandschuhen ausgestattet sein. Sollten die Bau- oder Montageschäume nicht an Endkunden sondern an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgegeben werden, muss sichergestellt sein, dass jene die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Dies sind die Folgen einer strengeren Einstufung MDI-haltiger Produkte. Im ausgehärteten Zustand gelten Bauschäume nicht mehr als gefährlich. Ein Hintergrundpapier des BHB (Bundesverband der Bau- und Heimwerkermärkte) kann hier heruntergeladen werden:
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