BVDMFachthemen

 

Wettbewerbsrecht

Durch die UWG-Novelle im Juli 2004 wurde einer seit Jahren vom BVDM aufgestellten Forderung Rechnung getragen, wonach nun auch modische Artikel des Möbelhandels wie Polstermöbel an den Saisonschlussverkäufen teilnehmen dürfen.

Das Ergebnis ging zwar deutlich über das erstrebte Ziel hinaus, indem die Regierung kurzerhand das gesamte Sonderverkaufsrecht und damit auch das Privileg des Saisonschlussverkaufs ersatzlos gestrichen hat, dennoch aber brachte die UWG-Novelle jede Menge neuer Aspekte mit sich, auf die der Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandel sich einstellen musste.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:
• Der Verbraucher wird erstmalig vom Gesetz als geschützte Person ausdrücklich erwähnt, erhält jedoch keine einklagbare Anspruchsberechtigung
• Die bisherige Generalklausel bleibt als „Verbot unlauteren Wettbewerbs“ erhalten und wird durch einen nicht ab-schließenden Katalog von Regelbeispielen unlauteren Wettbewerbs ergänzt.
• Die Regelungen über Sonderveranstaltungen (§§ 7, 8 UWG alte Fassung) wurden ersatzlos gestrichen. Sie unterliegen nur noch dem Irreführungsverbot und sind durch eine gesetzliche Vermutung und eine Beweislastumkehr rechtlich abgesichert.
• Wirtschaftsverbänden, den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie den Verbraucherverbänden wird unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt, Gewinne, die aufgrund unlauterer Handlungen erzielt wurden, zugunsten des Bundeshaushaltes abzuschöpfen.

 

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