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Der BVDM erarbeitete zusammen mit den Einkaufskooperationen der Branche, dem Verband der Deutschen Möbelindustrie und der Arbeitsgemeinschaft Möbeltransport in einem Arbeitskreis Empfehlungen zur reibungslosen und kostengünstigen Möbelanlieferung beim Handel. Die sogenannte „Kölner Erklärung“ wurde Mitte Juni 1991 der Presse vorgestellt.

Die „Kölner Erklärung“ vom 18. Juni 1991 im Wortlaut:

Zwischen dem lagerhaltenden Möbelhandel einerseits und den Werksfernverkehr durchführenden Möbelherstellern und den Neumöbelspediteuren andererseits gibt es immer wieder Differenzen bei der Annahme und Abfertigung der Sendungen. Besondere Kritikpunkte sind die oft zu langen Standzeiten der LKWs.

Um für alle Beteiligten künftig einvernehmliche Regelungen zu finden, haben sich der BVDM und der Zentralverband gewerblicher Verbundgruppen (ZGV), der Verband der Deutschen Möbelindustrie und die Arbeitsgemeinschaft Möbeltransport Bundesverband e. V. (AMÖ) entschlossen, ihren Mitgliedern Nachstehendes zu empfehlen und auf Einhaltung dieser Empfehlungen zu dringen.

Ziel dieser Empfehlung ist es, den Warenfluss und die Versorgung der Verbraucher zu verbessern.

1. Annahmezeiten

Der lagertreibende Handel soll durch geeignete, auch arbeitsrechtliche Maßnahmen kurz- bis mittelfristig die Annahmezeiten durchgehend täglich von Montag bis Freitag auf 8 bis 10 Stunden festlegen, bei Kleinbetrieben jedoch mindestens während der gesamten Ladenöffnungszeiten. Dabei ist auf eine Entzerrung der Annahmezeiten Wert zu legen.

2. Avisierung der Lieferung durch die Anlieferer

a) Komplettentladungen und Sendungen über 20 cbm sollen mindestens 3 Arbeitstage vor der Lieferung angekündigt werden. Kann der angekündigte Liefertermin nicht eingehalten werden, so ist der Empfänger umgehend zu informieren.

b) Es ist ratsam, dass Anlieferer ihre Fahrzeuge mit Mobilfunk ausrüsten.

3. Kleinsendungen

a) Für Kleinsendungen (Sendungen bis 5 Kubikmeter) sind, wenn mehrere Anlieferstellen bestehen, separate Entladestellen vorzusehen.

b) Kleinsendungen können von Fahrzeugen mit einem Fahrer angeliefert werden.

4. Fahrzeugbesatzungen

a) Komplettentladungen und Teilentladungen, die nicht Kleinsendungen sind, sollen mit zwei Fahrern angeliefert werden, sofern dies nicht der Fall ist, kann eine Ladehilfe gegen angemessene Vergütung gestellt werden.

b) Fahrpersonal darf zum Be- und Entladen nur im Rampenbereich eingesetzt werden; ein Einsatz im Lager ist ausgeschlossen.

Die Verbände sind der Überzeugung, dass die beschriebenen Maßnahmen geeignet sind, die bisher bestehenden Probleme deutlich zu verringern.

Daher gehen die Verbände gemeinschaftlich davon aus, dass die Empfehlungen von den betroffenen Handels-, Industrie- und Speditionsunternehmen angenommen und in die Praxis umgesetzt werden.


 

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