Gemäß § 54 a Abs. 2 UrhG haben "Einrichtungen", die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, für jede Kopie aus einem urheberrechtlich geschätzten Werk eine Vergütung zu entrichten. Einrichtungen dieser Art sind z. B. Copyshops, Fotogeschäfte, Schreibwarengeschäfte, Warenhäuser, Bau- und Verbrauchermärkte, der Büromaschinenhandel, Druckereien etc.; aber auch der Münzkopierer, der in einer Universität, im Einzelhandel oder einer Postfiliale steht, ist eine Einrichtung im Sinne des Gesetzes.
Zu bezahlen ist die Vergütung vom Betreiber des jeweiligen Gerätes. Bei Copyshops, Einzelhandelsunternehmen etc. dürfte der Betreiber im Regelfall der Geschäftsinhaber sein. Bei anderen Geräten, wie z. B. Münzkopierern, ist zu unterscheiden: Handelt es sich um ein Eigengerät, ein gemietetes oder ein geleastes Gerät, ist die Einrichtung, in der das Gerät aufgestellt ist, in der Regel selbst vergütungspflichtig; stellt sie hingegen nur den Stellplatz zur Verfügung und liegen Handhabung, Wartung, Inkasso etc. bei einem Dritten, so wird dieser im Regelfall der Betreiber sein.
Generelle Informationen über die VG Wort und die rechtlichen Grundlagen gibt es auf der Website www.vgwort.de